Satzung und Ordnungen
Satzung
Geschäftsordnung
Finanzordnung
Jugendordnung
Ehrungsordnung
Datenschutzordnung
Leitfaden
Aufgrund der besseren Lesbarkeit wird in der Satzung das generische Maskulinum verwendet. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.
Der Verein TKD Duisburg 1885 e.V. gibt sich folgendes Leitbild, an dem sich das Vereinsleben und die Arbeit der Organe, der Amts- und Funktionsträger sowie aller sonstigen Mitarbeiter orientieren:
Grundlage der Vereinsarbeit ist das Bekenntnis aller Mitglieder des Vereins zur freiheitlich demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland und des Landes Nordrhein-Westfalen.
Der Verein, seine Amtsträger und Mitarbeiter bekennen sich zu den Grundsätzen eines umfassenden Kinder- und Jugendschutzes und treten für die körperliche und seelische Unversehrtheit und Selbstbestimmung der anvertrauten Kinder und Jugendlichen ein. Der Verein, seine Amtsträger und Mitarbeiter pflegen eine Aufmerksamkeitskultur und führen regelmäßig Präventionsmaßnahmen zum Schutz von Kindern und Jugendlichen vor sexualisierter Gewalt im Sport durch. Zur Sicherstellung erlässt der Vorstand ein Schutzkonzept. Das Schutzkonzept sieht insbesondere Regelungen zur verpflichtenden Erklärung zu einem Ehrenkodex, zu Verhaltensrichtlinien im Umgang mit Kindern und Jugendlichen und zur Benennung von Ansprechpersonen im Verein vor.
Der Verein steht für Fairness und tritt für einen doping- und manipulationsfreien Sport ein. Der Verein ist parteipolitisch und religiös neutral. Er vertritt den Grundsatz religiöser, weltanschaulicher und ethnischer Toleranz und Neutralität. Der Verein wendet sich gegen Intoleranz, Rassismus und jede Form von politischem Extremismus. Er tritt rassistischen, verfassungs- und fremdenfeindlichen Bestrebungen sowie jeder Form von Gewalt, unabhängig davon, ob sie verbaler, körperlicher, seelischer oder sexualisierter Art ist, entgegen. Der Verein fördert die Inklusion behinderter und nicht behinderter Menschen und die Integration von Menschen mit Zuwanderungshintergrund. Er verfolgt die Gleichstellung der Geschlechter.
Der Verein verpflichtet sich zu verantwortlichem Handeln auf der Grundlage von Transparenz, Integrität, Partizipation und Nachhaltigkeit als Prinzipien einer guten Vereinsführung.
I. Satzung
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
- Der im Jahre 1885 gegründete Verein führt den Namen TKD Duisburg 1885 e.V.
- Der Verein hat seinen Sitz in Duisburg und ist in das Vereinsregister beim zuständigen Amtsgericht eingetragen.
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins
- Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports und der Jugendhilfe.
- Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
- entsprechende Organisation eines geordneten Sport-, Spiel-, Übungs- und Kursbetriebes für alle Bereiche, einschließlich des Freizeit- und Breitensports
- die Durchführung eines leistungsorientierten Trainingsbetriebes
- die Durchführung von sportspezifischen Vereinsveranstaltungen
- die Organisation von und Beteiligung an Turnieren und Vorführungen, sportlichen Wettkämpfen und sonstigen Veranstaltungen
- die Durchführung von allgemeinen und sportorientierten Jugendveranstaltungen und -maßnahmen
- die Beteiligung an Kooperationen, Sport- und Spielgemeinschaften
- Angebote der Jugendsozialarbeit und der bewegungsorientierten Jugendarbeit
- Förderung von Maßnahmen zur Erhaltung des körperlichen, seelischen und geistigen Wohlbefindens aller Mitglieder
- Aus-/Weiterbildung und Einsatz von sachgemäß ausgebildeten Übungsleitern, Trainern und Helfern
§ 3 Gemeinnützigkeit
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.
- Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Verbandsmitgliedschaften
- Der Verein ist Mitglied
- im Stadtsportbund Duisburg, LTV RTB und DTB
- in den für die betriebenen Sportarten zuständigen Fachverbänden
- Der Verein erkennt die Satzungen, Ordnungen und Wettkampfbestimmungen der Bünde und Verbände nach Absatz 1 als verbindlich an.
- Um die Durchführung der Vereinsaufgaben zu ermöglichen, kann der geschäftsführende Vorstand den Eintritt in Bünde, Verbände und Organisationen und über den Austritt beschließen.
§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft
- Mitglied des Vereins können natürliche und juristische Personen werden.
- Die Mitgliedschaft wird durch Aufnahme erworben. Es ist ein Aufnahmeantrag in Textform unter Beifügung eines SEPA-Mandats an den geschäftsführenden Vorstand zu richten.
- Der Aufnahmeantrag eines Minderjährigen bedarf der Einwilligung der gesetzlichen Vertreter in Textform
- Über die Aufnahme entscheidet der geschäftsführende Vorstand durch Beschluss. Mit Beschlussfassung beginnt die Mitgliedschaft. Mit der Abgabe des unterzeichneten Aufnahmeantrags erkennt das Mitglied die Vereinssatzung und die Ordnungen in der jeweils gültigen Fassung an.
- Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Die Ablehnung der Aufnahme muss nicht begründet werden.
- Ein vereinsinternes Rechtsmittel gegen die Ablehnung der Aufnahme besteht nicht. Der Weg zu den ordentlichen Gerichten bleibt unberührt.
§ 6 Arten der Mitgliedschaft
- Der Verein besteht aus:
- aktiven Mitgliedern
- passiven Mitgliedern
- außerordentlichen Mitgliedern
- Ehrenmitgliedern
- Aktive Mitglieder sind Mitglieder, die Angebote des Vereins / der Abteilung, der sie angehören, im Rahmen der bestehenden Ordnungen nutzen können und/oder am Spiel- bzw. Wettkampfbetrieb teilnehmen können.
- Für passive Mitglieder steht die Förderung des Vereins oder bestimmter Vereinsabteilungen im Vordergrund. Sie nutzen die sportlichen Angebote des Vereins nicht.
- Außerordentliche Mitglieder sind juristische Personen.
- Ehrenmitglieder werden auf Vorschlag des geschäftsführenden Vorstandes per Beschluss mit einfacher Mehrheit der Mitgliederversammlung ernannt. Ihnen steht ein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung zu.
§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft endet
- durch Austritt aus dem Verein (Kündigung);
- durch Ausschluss aus dem Verein;
- durch Streichung aus der Mitgliederliste;
- durch Tod;
- durch Erlöschen der Rechtsfähigkeit bei juristischen Personen (außerordentlichen Mitgliedern).
- Der Austritt aus dem Verein (Kündigung) erfolgt durch Erklärung in Textform an den geschäftsführenden Vorstand. Der Austritt kann nur zum Ende eines Halbjahres (30.06.; 31.12.) unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von vier Wochen erklärt werden.
- Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Rechte aus dem Mitgliedschaftsverhältnis. Noch ausstehende Verpflichtungen aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, insbesondere ausstehende Beitragspflichten, bleiben hiervon unberührt. Vereinseigene Gegenstände sind dem Verein herauszugeben oder wertmäßig abzugelten. Dem austretenden Mitglied steht kein Anspruch auf Rückzahlung überzahlter Beiträge zu.
§ 8 Ausschluss aus dem Verein, Streichung aus der Mitgliederliste
- Ein Ausschluss kann erfolgen, wenn ein Mitglied
- grob gegen die Satzung oder Ordnungen schuldhaft verstößt;
- in grober Weise den Interessen des Vereins und seiner Ziele zuwiderhandelt;
- sich grob unsportlich verhält;
- dem Verein oder dem Ansehen des Vereins durch unehrenhaftes Verhalten, insbesondere durch Äußerung extremistischer oder verfassungsfeindlicher Gesinnung bzw. Haltung innerhalb oder außerhalb des Vereins oder durch die Mitgliedschaft in einer extremistischen Partei oder Organisation schadet;
- gegen die Grundsätze des Kinder- und Jugendschutzes verstößt.
- Über den Ausschluss entscheidet der geschäftsführende Vorstand auf Antrag. Zur Antragstellung ist jedes Mitglied berechtigt.
- Der Antrag auf Ausschluss ist dem betroffenen Mitglied samt Begründung zuzuleiten. Das betroffene Mitglied wird aufgefordert, innerhalb einer Frist von drei Wochen zu dem Antrag auf Ausschluss Stellung zu nehmen. Nach Ablauf der Frist ist vom Vorstand unter Berücksichtigung der Stellungnahme des betroffenen Mitglieds über den Antrag mit einfacher Mehrheit zu entscheiden.
- Der Beschluss ist dem Mitglied schriftlich mit Gründen in Textform mitzuteilen. Der Ausschließungsbeschluss wird mit Bekanntgabe an das betroffene Mitglied wirksam.
- Dem betroffenen Mitglied steht gegen den Ausschluss kein vereinsinternes Beschwerderecht zu. Der Weg zu den ordentlichen Gerichten bleibt unberührt.
- Ein Mitglied kann durch Beschluss des geschäftsführenden Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von Zahlungsverpflichtungen (Beiträge, Umlagen, Gebühren etc.) in Verzug ist. Der Beschluss über die Streichung darf durch den geschäftsführenden Vorstand erst dann gefasst werden, wenn nach Versendung der Mahnung drei Wochen verstrichen sind und dem Mitglied in der Mahnung die Streichung bei Nichtzahlung angekündigt worden ist.
- Handelt es sich bei dem auszuschließenden oder zu streichenden Mitglied um ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes, dann entscheidet die Mitgliederversammlung.
§ 9 Beiträge, Gebühren, Umlagen, Beitragseinzug
- Die Mitglieder sind verpflichtet Beiträge zu zahlen. Es können zusätzlich Aufnahmegebühren, Umlagen, Kursgebühren, Gebühren für besondere Leistungen des Vereins sowie abteilungsspezifische Beiträge erhoben werden. Für unterschiedliche Mitgliedergruppen können unterschiedliche Beiträge festgesetzt werden. Über die Höhe der Mitgliedsbeiträge und die Höhe und Fälligkeit der Umlagen entscheidet die Mitgliederversammlung. Umlagen können maximal bis zum Dreifachen des jährlichen Mitgliedsbeitrages festgesetzt werden. Über Höhe und Fälligkeit der übrigen Beiträge und Gebühren entscheidet der geschäftsführende Vorstand.
- Umlagen können bis zur Höhe des Dreifachen des jährlichen Mitgliedsbeitrages von der Mitgliederversammlung festgesetzt werden.
- Das Mitglied ist verpflichtet, dem Verein Änderungen des Namens, der Bankverbindung, der Anschrift, der Telefonnummer sowie der E-Mail-Adresse mitzuteilen.
- Von Mitgliedern, die dem Verein ein SEPA-Lastschriftmandat erteilt haben, werden die Beiträge, Gebühren und Umlagen zum Fälligkeitstermin eingezogen.
- Kann der Bankeinzug aus Gründen, die das Mitglied zu vertreten hat, nicht erfolgen, sind dadurch entstehende Bankgebühren durch das Mitglied zu tragen.
- Wenn der Beitrag im Zeitpunkt der Fälligkeit nicht beim Verein eingegangen ist, befindet sich das Mitglied ohne weitere Mahnung in Zahlungsverzug. Der ausstehende Beitrag kann dann bis zu seinem Eingang gemäß § 288 Abs. 1 BGB mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB verzinst werden.
- Fällige Forderungen können vom Verein außergerichtlich und gerichtlich geltend gemacht werden. Die entstehenden Kosten hat das Mitglied zu tragen.
- Der geschäftsführende Vorstand kann in begründeten Einzelfällen Beitragsleistungen oder -pflichten ganz oder teilweise erlassen oder stunden bzw. Mitgliedern die Teilnahme am SEPA-Lastschriftverfahren erlassen.
- Ehrenmitglieder und Übungsleiter können vom geschäftsführenden Vorstand von der Beitragspflicht befreit werden.
§ 10 Mitgliederrechte minderjähriger Vereinsmitglieder
- Kinder bis zum vollendeten 7. Lebensjahr und andere Personen, die als geschäftsunfähig im Sinne der Regelungen des BGB gelten, können ihre Antrags- und Rederechte in der Mitgliederversammlung nicht persönlich, sondern nur durch die gesetzlichen Vertreter ausüben. Alle weiteren Mitgliedschaftsrechte, insbesondere die Nutzung der sportlichen Vereinsangebote, können diese Mitglieder persönlich ausüben.
- Minderjährige Mitglieder zwischen dem vollendeten 7. und dem vollendeten 18. Lebensjahr üben ihre Mitgliedschaftsrechte im Verein persönlich aus. Ihre gesetzlichen Vertreter sind von der Wahrnehmung der Mitgliedschaftsrechte ausgeschlossen, sind aber berechtigt, an Mitgliederversammlungen, ohne Stimmrecht, teilzunehmen.
§ 11 Ordnungsgewalt des Vereins
- Jedes Mitglied ist verpflichtet, die Regelungen dieser Satzung sowie der Vereinsordnungen zu beachten, einzuhalten und insbesondere den Anweisungen und Entscheidungen der Vereinsorgane, Mitarbeiter und Übungsleiter Folge zu leisten.
- Ein Verhalten eines Mitglieds, das nach § 8 Abs. 1 dieser Satzung zum Vereinsausschluss führen kann, kann auch nachfolgende Vereinsstrafen nach sich ziehen:
- Abmahnung
- Ordnungsstrafe bis zu 500,00 Euro;
- Befristeter, bis maximal sechsmonatiger, Ausschluss vom Trainings- und vom Vereinsbetrieb.
- Das Verfahren wird vom Vorstand eingeleitet. Für das Verfahren gelten die Vorschriften über den Ausschluss entsprechend.
§ 12 Die Vereinsorgane
Organe des Vereins sind:
- die Mitgliederversammlung
- der geschäftsführende Vorstand
- engerer Vorstand
- erweiterter Vorstand
- die Jugendversammlung
- der Jugendvorstand
- der Ehrenrat
§ 13 Die Mitgliederversammlung
- Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.
- Eine Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Kalenderjahr statt. Die Mitgliederversammlung sollte jeweils bis zum 30. Juni durchgeführt werden.
- Die Mitgliederversammlung wird vom geschäftsführenden Vorstand unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen in Textform unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung der Einladung folgenden Tag. Die Tagesordnung setzt der geschäftsführende Vorstand durch Beschluss fest. Es sind alle Mitglieder zur Teilnahme einzuladen.
- Der geschäftsführende Vorstand kann jederzeit eine Mitgliederversammlung einberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert. Sie muss einberufen werden, wenn es von mindestens 20 % aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom geschäftsführenden Vorstand verlangt wird. Gegenstand der Beschlussfassung einer derartigen Mitgliederversammlung sind nur die mit der Einberufung mitgeteilten Tagesordnungspunkte. Ergänzungen der Tagesordnung sowie weitere Anträge sind ausgeschlossen. Einberufungsform und –frist ergeben sich aus Absatz 3.
- Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
- Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem anderen Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes geleitet. Ist kein Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes anwesend, bestimmt die Versammlung die Versammlungsleitung. Die Versammlungsleitung bestimmt den Protokollführer.
- Alle Abstimmungen und Wahlen erfolgen grundsätzlich offen per Handzeichen oder bei Teilnahme an einer virtuellen oder hybriden Mitgliederversammlung auch durch elektronische Stimmabgabe. Wenn eine geheime Abstimmung beantragt wird, entscheidet darüber die Mitgliederversammlung. Eine geheime Abstimmung ist durchzuführen, wenn dies von mindestens einem Fünftel der abgegebenen gültigen Stimmen verlangt wird.
- Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Stimmenthaltungen werden als ungültige Stimmen gewertet und nicht mitgezählt. Zur Änderung der Satzung und zur Änderung des Vereinszwecks ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
- Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das von der Versammlungsleitung und von dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.
- Jedes Mitglied hat mit Vollendung des 16. Lebensjahres in der Mitgliederversammlung ein Stimmrecht und eine Stimme. Jede juristische Person als Mitglied hat eine Stimme. Wählbar zum geschäftsführenden Vorstand ist jedes Mitglied mit Vollendung des 18. Lebensjahres. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden und ist nicht übertragbar.
- Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands und des erweiterten Vorstandes werden einzeln gewählt. Es ist der Kandidat gewählt, der mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Erreicht kein Kandidat im 1. Wahlgang die absolute Mehrheit, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten mit der höchsten und der zweithöchsten Stimmenzahl statt. Gewählt ist im 2. Wahlgang der Kandidat, der die meisten Stimmen erhält. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das Los. Die Vorstandsmitglieder sind wirksam gewählt, wenn die gewählten Kandidaten das Amt angenommen haben.
- Alle Mitglieder können bis drei Wochen vor dem Termin der Mitgliederversammlung in Textform Anträge zur Tagesordnung mit Begründung an den geschäftsführenden Vorstand einreichen. Für die Berechnung der Drei-Wochen-Frist ist der Eingang des Antrages maßgebend. Eingegangene Anträge sowie die ergänzte endgültige Tagesordnung sind den Mitgliedern bis zwei Wochen vor dem Termin der Mitgliederversammlung bekannt zu machen.
- Mitgliederversammlungen finden grundsätzlich als Präsenzversammlungen statt. Der geschäftsführende Vorstand kann beschließen, dass die Mitgliederversammlung ausschließlich als virtuelle Mitgliederversammlung in Form einer onlinebasierten Videoversammlung oder als Kombination von Präsenzversammlung und virtueller Versammlung (hybride Mitgliederversammlung) stattfindet. Ohne einen entsprechenden Beschluss des geschäftsführenden Vorstands haben die Mitglieder keinen Anspruch darauf, virtuell an einer Präsenzversammlung teilzunehmen.
- Teilnahme- und stimmberechtigten Personen, die online an der virtuellen bzw. an der hybriden Mitgliederversammlung teilnehmen, wird durch geeignete technische Vorrichtungen die Möglichkeit gegeben, virtuell an der Mitgliederversammlung teilzunehmen und das Stimmrecht auf elektronischem Wege auszuüben. Die Einzelheiten zur Registrierung und Gewährleistung der Zugangsberechtigung und Ausübung des Stimmrechts können in der Geschäftsordnung geregelt werden. Die Auswahl der technischen Rahmenbedingungen (z. B. die Auswahl der zu verwendenden Software bzw. Programme) legt der geschäftsführende Vorstand per Beschluss fest.
- Technische Widrigkeiten, die zu einer Beeinträchtigung bei der Teilnahme oder bei der Stimmrechtsausübung führen, berechtigen die teilnahme- und stimmberechtigten Personen nicht dazu, gefasste Beschlüsse und vorgenommene Wahlen anzufechten, es sei denn, die Ursache der technischen Widrigkeiten ist dem Verantwortungsbereich des Vereins zuzurechnen.
- Im Übrigen gelten für die virtuelle bzw. hybride Mitgliederversammlung die Vorschriften über die Mitgliederversammlung sinngemäß.
- Außerhalb einer Mitgliederversammlung können Beschlüsse im schriftlichen Verfahren nach Maßgabe der folgenden Regelungen gefasst werden. Ein Beschluss ist wirksam gefasst, wenn alle Mitglieder beteiligt wurden, mindestens von einem Viertel der stimmberechtigten Mitglieder eine Stimme abgegeben wurde und der Antrag die nach der Satzung oder dem Gesetz erforderliche Mehrheit erreicht hat. Antragsberechtigt sind:
- Der geschäftsführende Vorstand
- die Mitglieder, wenn diese zu mindestens einem Fünftel einen gleichlautenden Antrag gemeinschaftlich stellen
- Ein Antrag auf Durchführung des schriftlichen Verfahrens ist an den geschäftsführenden Vorstand über die Geschäftsadresse zu richten. Der geschäftsführende Vorstand hat innerhalb von zwei Wochen nach Eingang des Antrages, im Übrigen nach dem Beschluss des geschäftsführenden Vorstands das schriftliche Verfahren durch Versand des Beschlussantrages und der weiteren Beschlussunterlagen an alle Mitglieder einzuleiten.
- Den stimmberechtigten Mitgliedern ist in dem Anschreiben eine Frist zur Abgabe der Stimme zu setzen, die einen Zeitraum von zwei Wochen nicht unterschreiten und von vier Wochen nicht überschreiten darf. Für die fristgerechte Stimmabgabe ist der Eingang beim geschäftsführenden Vorstand über die Geschäftsadresse maßgeblich. Der geschäftsführende Vorstand bestimmt die Form der Stimmabgabe, sofern die Form der Stimmabgabe nicht durch Satzung oder Gesetz vorgeschrieben ist. Für die Stimmabgabe kann die Textform ausreichend sein. Bei mehrfacher Stimmabgabe durch eine Person werden die Stimmen als ungültige Stimmabgabe gewertet.
- Das Ergebnis der Beschlussfassung ist zu protokollieren und innerhalb von drei Wochen nach Ablauf der Frist zur Abgabe der Stimmabgabe allen Mitgliedern gegenüber in Textform bekanntzumachen.
- Im Übrigen gelten die Regelungen zur Mitgliederversammlung und zu den Abstimmungen und Wahlen sinngemäß, soweit dies im Rahmen der schriftlichen Beschlussfassung sachgerecht ist.
§ 14 Zuständigkeit der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist für folgende Vereinsangelegenheiten zuständig:
- Entgegennahme der Berichte des geschäftsführenden, engeren und erweiterten Vorstandes
- Entgegennahme der Haushaltsplanung durch den erweiterten Vorstand
- Entgegennahme des Kassenprüfberichtes
- Entlastung des geschäftsführenden Vorstandes
- Wahl und Abberufung der Mitglieder des geschäftsführenden, engeren und erweiterten Vorstandes
- Wahl der Kassenprüfer
- Beschlussfassung über Beiträge und Umlagen
- Ernennung von Ehrenmitgliedern
- Änderung der Satzung und Beschlussfassung über Auflösung oder Fusion des Vereins
- Beschlussfassung über eingegangene Anträge (gem. § 13 Abs. 12)
§ 15 Geschäftsführender Vorstand
- Der geschäftsführende Vorstand gem. § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden und bis zu zwei weiteren Personen. Die Vorstandsmitglieder bestimmen in ihrer konstituierenden Sitzung die Aufgabenverteilung in einem Geschäftsverteilungsplan.
- Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes gemeinschaftlich vertreten. Die Bestellung der Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes erfolgt durch Wahl auf der Mitgliederversammlung. Die Amtsdauer beträgt vier Jahre. Wiederwahl ist zulässig.
- Aufgabe des geschäftsführenden Vorstandes ist die Leitung und Geschäftsführung des Vereins. Er ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch die Satzung oder Ordnungen einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.
- Sollte ein Vorstandsamt nicht anderweitig besetzt werden können, so kann ein Vorstandsmitglied ein zweites Amt ausüben
- Der geschäftsführende Vorstand bleibt auch nach Ablauf der Amtszeit im Amt, bis ein neuer geschäftsführender Vorstand gewählt ist.
- Der geschäftsführende Vorstand kann Ausschüsse bilden, Aufgaben delegieren und Ordnungen erlassen. Ordnungen sind nicht Bestandteil der Satzung.
- Abwesende können gewählt werden, wenn sie ihre Bereitschaft zur Wahl und Annahme des Amtes vorher schriftlich erklärt haben und die schriftliche Erklärung in der Mitgliederversammlung vorliegt. Scheidet ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes während der laufenden Amtszeit vorzeitig aus, so kann der erweiterte Vorstand für die restliche Amtszeit des Ausgeschiedenen durch Beschluss einen Nachfolger bestimmen.
- Sitzungen des geschäftsführenden Vorstands werden durch den Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung durch ein anderes Mitglied des geschäftsführenden Vorstands, einberufen. Der geschäftsführende Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte, der sich im Amt befindlichen Mitglieder anwesend ist. Er kann Mehrheitsbeschlüsse im Umlauf-verfahren per E-Mail oder per Telefon- oder Videokonferenz fassen, wenn die Mehrheit der Mitglieder an der Beschlussfassung per E-Mail oder Telefon- bzw. Videokonferenz mitwirken. In Telefon- oder Videokonferenzen gefasste Beschlüsse sind innerhalb einer Woche schriftlich zu protokollieren. Per E-Mail gefasste Beschlüsse sind zu archivieren. Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands haben in der Sitzung des geschäftsführenden Vorstands je eine Stimme. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
- Beschlüsse des geschäftsführenden Vorstandes sind zu protokollieren.
§ 16 Engerer Vorstand
- Der engere Vorstand besteht aus
- den Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstandes
- Kassenwart
- Dem Vertreter des Jugendvorstandes
- dem Datenschutzkoordinator (in beratender Funktion ohne Stimmrecht)
- dem Heim- und Platzbeauftragten
- Aufgaben des engeren Vorstandes sind:
- Beschlussfassung über Gründung und Schließung von Abteilungen
- §15 Abs. 5-9 gelten entsprechend.
§ 17 Erweiterter Vorstand
- Der Vorstand besteht aus
- den Mitgliedern des engeren Vorstands
- den Abteilungsvertretern
- dem Leiter für soziales
- dem Ehrenratsvorsitzenden
- bis zu 5 Beisitzer
- Sollte die Datenschutzgrundverordnung oder das Bundesdatenschutzgesetz es verlangen wird ein Datenschutzbeauftragter bestellt. Dieser ist bei den Sitzungen des engeren Vorstandes anwesend, hat aber kein Stimmrecht, um entsprechend Art. 38 Abs. 6 DSGVO einen Interessenskonflikt auszuschließen.
- Aufgaben des erweiterten Vorstandes sind insbesondere:
- Vorlage von Jahresberichten für die Mitgliederversammlung
- Berufung von Nachfolgern für ausgeschiedene Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands
- Beschlussfassung über Beiträge und Gebühren
- Erlass eines Schutzkonzeptes zum Schutz von Kindern und Jugendlichen vor sexualisierter Gewalt gem. des Leitfadens.
- Wahl der Beisitzer
- Die Amtszeit eines Beisitzers beträgt 2 Jahre.
- Der erweiterte Vorstand soll mindestens alle drei Monate einberufen werden. Im Übrigen gilt § 16 Abs. 5-9 entsprechend.
§ 18 Abteilungen
- Innerhalb des Vereins können für unterschiedliche sportliche Aktivitäten gesonderte Abteilungen eingerichtet werden. Die Abteilungen sind rechtlich unselbständige Untergliederungen des Vereins. Der engere Vorstand kann die Gründung und Schließung von Abteilungen beschließen.
- Jede Abteilung bestimmt einen Abteilungsvertreter. Sollte die Abteilung keinen Abteilungsvertreter benennen, fällt diese Aufgabe der im Übungsplan genannten Person zu. Die Abteilungsvertreter sind Mitglied des erweiterten Vorstandes.
- Der geschäftsführende Vorstand kann einen Abteilungsvertreter unter Angabe von Gründen durch Beschluss abberufen. Der betroffene Abteilungsvertreter ist vorher anzuhören.
§ 19 Die Vereinsjugend
- Die Vereinsjugend ist die Gemeinschaft aller Mitglieder bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres und ist zuständig für alle Jugendangelegenheiten des Vereins.
- Die Vereinsjugend führt und verwaltet sich selbständig und entscheidet über die ihr zufließenden Mittel unter Berücksichtigung der Gemeinnützigkeit des Vereins.
- Organe der Vereinsjugend sind:
- der Jugendvorstand
- die Jugendversammlung
- Das Nähere regelt die Jugendordnung, die von der Jugendversammlung des Vereins beschlossen wird. Die Jugendordnung darf dieser Satzung nicht widersprechen. Im Zweifelsfall gelten die Regelungen dieser Satzung.
§ 20 Vergütung, Aufwendungsersatz und bezahlte Mitarbeit
- Der geschäftsführende Vorstand kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage beschließen, dass Vereins- und Organämter entgeltlich auf der Grundlage eines Dienst- oder Arbeitsvertrages oder gegen Zahlung einer pauschalen Aufwandsentschädigung gem. § 3 Nr. 26 a EStG ausgeübt werden. Für die Entscheidung über Vertragsbeginn, Vertragsinhalte und Vertragsende ist der geschäftsführende Vorstand zuständig. Der geschäftsführende Vorstand kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage Aufträge über Tätigkeiten für den Verein gegen eine angemessene Vergütung oder Honorierung an Dritte vergeben.
- Zur Erledigung der Geschäftsführungsaufgaben und zur Führung der Geschäftsstelle ist der geschäftsführende Vorstand ermächtigt, im Rahmen der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage einen Geschäftsstellenleiter und/oder Mitarbeiter für die Verwaltung einzustellen. Im Weiteren ist nur der geschäftsführende Vorstand ermächtigt, zur Erfüllung der satzungsgemäßen Zwecke, Verträge mit Übungsleitern abzuschließen. Das arbeitsrechtliche Direktionsrecht hat der Vorsitzende oder im Verhinderungsfall ein anderes Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes.
- Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeiten im Auftrag des geschäftsführenden Vorstands entstanden sind. Die Mitglieder und Mitarbeiter haben das Gebot der Sparsamkeit zu beachten.
- Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann grundsätzlich nur innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit prüffähigen Belegen und Aufstellungen nachgewiesen werden.
- Einzelheiten können in einer Finanzordnung geregelt werden.
§ 21 Kassenprüfer
- Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer.
- Die Amtszeit der Kassenprüfer beträgt zwei Jahre, wobei ein Kassenprüfer in geraden Jahren und ein Kassenprüfer in ungeraden Jahren gewählt wird. Die Wiederwahl für eine weitere Amtszeit ist zulässig. Die Mitgliederversammlung kann stattdessen oder zusätzlich beschließen, dass der geschäftsführende Vorstand qualifizierte Dritte mit der Prüfung der Ordnungsgemäßheit der Geschäftsführung beauftragt.
- Die Kassenprüfer prüfen mindestens einmal jährlich die gesamte Vereinskasse mit allen Konten, Buchungsunterlagen und Belegen und erstatten der Mitgliederversammlung darüber einen Bericht.
§ 22 Vereinsordnungen
- Soweit die Satzung nicht etwas Abweichendes regelt, ist der geschäftsführende Vorstand ermächtigt durch Beschluss nachfolgende Ordnungen zu erlassen.
- Beitragsordnung
- Finanzordnung
- Geschäftsordnung
- Ehrenordnung
- Datenschutzordnung
- Die Ordnungen sind nicht Bestandteil der Satzung. Die Ordnungen dürfen der Satzung nicht widersprechen. Im Zweifelsfall gelten die Regelungen dieser Satzung.
§ 23 Haftung
- Ehrenamtlich Tätige und Organ- oder Amtsträger, haften nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit für Schäden gegenüber den Mitgliedern und gegenüber dem Verein, die sie in Erfüllung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit verursachen.
- Der Verein haftet gegenüber den Mitgliedern im Innenverhältnis nicht für fahrlässig verursachte Schäden, die Mitglieder bei der Ausübung des Sports, bei Benutzung von Anlagen oder Einrichtungen des Vereins oder bei Vereinsveranstaltungen erleiden, soweit solche Schäden nicht durch Versicherungen des Vereins abgedeckt sind.
§ 24 Datenschutz
- Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein verarbeitet.
- Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen zur Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.
- Weiteres regelt die Datenschutzordnung.
§ 25 Auflösung des Vereins
- Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
- Sofern die Mitgliederversammlung nicht anderes beschließt, sind im Falle der Auflösung die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands die Liquidatoren des Vereins.
- Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins
- an den zuständigen Turngau im Rheinischen Turnerbund e.V. der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
- Im Falle einer Fusion mit einem anderen Verein fällt das Vermögen nach Vereinsauflösung an den neu entstehenden steuerbegünstigten Fusionsverein bzw. den aufnehmenden steuerbegünstigten Verein, der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
§ 26 Gültigkeit dieser Satzung
Diese Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am 16.08.2023 beschlossen.
II. Geschäftsordnung
§1 Versammlungen, Sitzungen
- Leitung und Eröffnung der Versammlung erfolgen durch den Vorsitzenden oder einem Vorstandmitglied mit der Feststellung, dass die Versammlung satzungsgemäß einberufen ist.
- Die Tagesordnungspunkte werden verlesen.
- Die Weiterführung der Versammlung erfolgt in der Reihenfolge der Tagesordnungspunkte.
§ 2 Versammlungsführung
- Alle Versammlungsteilnehmer sind listenmäßig zu erfassen. Diese Liste ist Bestandteil des Versammlungsprotokolls.
- Stimm- und wahlberechtigt sind alle anwesenden Mitglieder, gem. Satzung § 8, Absatz 2., unter Vorlage des gültigen Mitgliedsausweises.
§ 3 Anträge
- Die Frist zur Einreichung von Anträgen wird durch die Satzung geregelt (§ 8 I). Alle Anträge sind schriftlich und mit Unterschrift versehen einzureichen. Anträge ohne Unterschrift werden nicht berücksichtigt.
§ 4 Dringlichkeitsanträge
- Über die Tagesordnungspunkte der Versammlung hinaus können Dringlichkeitsanträge eingereicht werden.
- Nur nach Beschluss einer Zweidrittelmehrheit kommen diese Anträge zur Verhandlung und Beschlussfassung.
§ 5 Abstimmungen
- Die Reihenfolge der zur Abstimmung kommenden Anträge ist vor der Abstimmung deutlich bekanntzugeben.
- Jeder Antrag ist vor der Abstimmung durch den Versammlungsleiter zu verlesen.
- Stimmberechtigt sind nur mit Stimmrecht versehene Mitglieder.
- Bei allen Abstimmungen entscheidet, soweit die Satzung oder Ordnung nicht andere Regelungen vorschreibt, die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmengleichheit gilt, mit Ausnahme bei Wahlen, als Ablehnung.
- Abstimmungen erfolgen, wenn die Satzung/Ordnungen keine andere Regelung vorschreibt, durch Handzeichen.
§ 6 Namentliche Abstimmung
- Namentliche Abstimmung muß erfolgen, wenn es von einem Drittel der stimm- berechtigten Versammlung verlangt wird.
- Die namentliche Abstimmung erfolgt durch Namensaufruf nach der Anwesenheitsliste. Die Namen der Abstimmenden und ihre Entscheidungen sind in der Niederschrift zu vermerken.
§ 7 Schriftliche Abstimmung
- Schriftliche, geheime Abstimmung durch Stimmzettel muß erfolgen, wenn es die Mehrheit der Versammlung verlangt.
§ 8 Beschlussfähigkeit
- Eine Versammlung ist nicht mehr beschlußfähig, wenn zur Abstimmung weniger als die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder (§ 2, Ziff. 1.) nur noch anwesend sind.
- Vor Abstimmung muß eine neue Beschlussfähigkeit beantragt und festgestellt werden. Die nachträgliche Feststellung ist unzulässig.
§ 9 Wahlen
- Wahlen können durchgeführt werden, wenn diese auf der Tagesordnung vorgesehen sind.
- Über die Wahl entscheidet die absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
III. Finanzordnung
§ 1 Kasse
- Der Verein führt eine selbständige Kasse.
- Die Verantwortung hat der Kassenwart.
§ 2 Rückstellungen
- Bei deutlich positivem Kassenbestand zum Jahresabschluss, ist ein angemessener Betrag zur Erhaltung der Vereinsanlage zurückzustellen.
- Das Geld ist festverzinslich anzulegen.
- Nur der engere Vorstand kann über dieses Konto verfügen.
- Nach Beschluss des erweiterten Vorstandes kann über den zweckgebundenen Betrag verfügt werden.
§ 3 Haushaltsplan
- Der Haushaltsplan ist die Grundlage des Finanzwesens des Vereins.
- Der Haushaltsplan wird von dem Geschäftsführer und dem Kassenwart in Absprache erstellt und der ordentlichen Hauptversammlung zur Genehmigung vorgelegt.
- Er gilt als genehmigt, wenn er mit einfacher Mehrheit beschlossen wird.
§ 4 Jahresabschluß
- Der Vorstand legt der Hauptversammlung den Jahresabschluß vor. In ihm sind die Einnahmen und Ausgaben nachzuweisen und Schulden und Vermögen des Vereins aufzuführen.
§ 5 Einnahmen
- Die Einnahmen des Vereins bestehen im wesentlichen aus:
- Beiträgen
- Aufnahmegebühren
- Spenden, auch Sachspenden
- Zweckgebundene Zuwendungen
§ 6 Ausgaben
- Der Verein hat im wesentlichen Aufwendungen aus folgenden Positionen:
- Neuerrichtung, Wiederherstellung und Unterhaltung von Sportstätten
- Förderung der Jugendarbeit
- Lehrgänge zur Aus- und Weiterbildung
- Beiträge an Fachverbände
- Beschaffung/Instandhaltung von Gerätschaften
- Kosten der allgemeinen Verwaltung
§ 7 Kassenverwaltung
- Die Kasse des Vereins ist die einzige einnehmende und auszahlende Stelle.
- Andere Organe dürfen keine Zahlungen/Zuwendungen entgegennehmen oder Verbindlichkeiten eingehen.
§ 8 Erstattung von Auslagen
- Die Höhe der Erstattung von Auslagen für Pflichtspiele, Wettkämpfe und Lehrgänge werden jährlich durch den Vorstand festgelegt.
- Vor Beginn der jeweiligen Maßnahmen, ist ein Antrag an den Vorstand einzureichen.
§ 9 Kassenprüfer
- Rechtzeitig vor jeder Hauptversammlung haben die Kassenprüfer die Kasse einer eingehenden Revision zu unterziehen und einen ausführlichen Prüfungsbericht zu erstellen.
- Den Kassenprüfern ist jederzeit Einblick in die Bücher zu gewähren.
- Jedes Jahr wählt die Hauptversammlung einen 2. Kassenprüfer/in.
- Der bisherige 2. Kassenprüfer/in wird 1. Kassenprüfer/in. Der bisherige 1. Kassenprüfer/in scheidet aus.
IV. Jugendordnung
Präambel
Die Sportjugend im TKD Duisburg 1885 e.V. stellt sich offensiv ihrer gesamtgesellschaftlichen Aufgabe und entwickelt auf dieser Basis ihre strategische und inhaltliche Aufstellung – dabei stehen die Bedürfnisse der Kinder, Jugendlichen und jungen Erwachsenen aller Geschlechter im Sport an erster Stelle. Mit Blick auf diese Zielgruppe und die strategische Ausrichtung strebt die Sportjugend im TKD Duisburg 1885 e.V.an und empfiehlt, dass bei den eingesetzten Amts- und Funktionsträgern in wesentlichem Umfang Menschen beteiligt werden, die noch nicht 26 Jahre alt sind.
§ 1 Name und rechtliche Stellung
- Die Sportjugend im TKD Duisburg 1885 e.V., im Folgendem SJTKD genannt, vertritt alle jungen Menschen im Verein, die noch nicht 26 Jahre alt sind, sowie alle innerhalb des Jugendbereichs gewählten und berufenen MitarbeiterInnen über 25 Jahre.
- Die SJTKD führt und verwaltet sich im Rahmen der Satzung des TKD Duisburg 1885 e.V. selbstständig. Sie ist für die Planung und Verwendung der ihr zufließenden Mittel der öffentlichen Hand und privater Träger sowie der ihr zugewiesenen Mittel des TKD Duisburg 1885 e.V. zuständig.
- Die SJTKD ist steuerrechtlich unselbstständig.
- Die SJTKD ist eine Untergliederung des TKD Duisburg 1885 e.V. und unterliegt, soweit die folgenden Regelungen nicht abweichen, der Satzung des TKD Duisburg 1885 e.V.
§ 2 Grundsätze
- Die SJTKD bekennt sich zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung und setzt sich für Mitbestimmung, Mitverantwortung, Gleichberechtigung und Chancengleichheit junger Menschen ein.
- Die SJTKD ist parteipolitisch neutral. Sie tritt für die Menschenrechte, insbesondere die Rechte des Kindes, und für Toleranz im Hinblick auf Religion, Weltanschauung, Herkunft und sexuelle Orientierung ein.
- Die SJTKD setzt sich für manipulationsfreien Kinder- und Jugendsport und für die Erziehung zu Fair Play und Respekt ein.
- Sie tritt durch angemessene Formen der Kinder- und Jugendarbeit und ihrer präventiven Arbeit jeglicher Art von rassistischen, verfassungs- und fremdenfeindlichen Bestrebungen sowie jeder Form von Gewalt, unabhängig davon, ob sie körperlicher, seelischer oder sexueller Art ist, entschieden entgegen.
- Die SJTKD verpflichtet sich zu verantwortlichem Handeln auf der Grundlage von Transparenz, Integrität, Partizipation und Nachhaltigkeit als Prinzipien einer guten Vereinsführung.
§ 3 Zweck und Aufgaben
- Die SJTKD fördert die Kinder- und Jugendarbeit im Rahmen der satzungsmäßigen Aufgaben des TKD Duisburg 1885 e.V.
- Die Aufgaben des SJTKD sind im Besonderem folgende:
- Interessensvertretung
- Innovation
- Kinder- und Jugendbildung
- Konzeptentwicklung
- Fördermittelverwaltung
- Personalentwicklung
- Öffentlichkeitsarbeit
- Kooperation/Netzwerke
- Interessensvertretung
§ 4 Organe
Organe der SJTKD sind:
- der Jugendtag
- der Jugendvorstand
- die Jugendfachabteilungen
§ 5 Jugendtag
- Es gibt ordentliche und außerordentliche Jugendtage. Sie sind das höchste Organ der SJTKD.
Der Jugendtag besteht aus den Mitgliedern der SJTKD.
Der ordentliche Jugendtag findet alle 2 Jahre statt. Der/Die erste JungendleiterIn bzw. der/die zweite JungendleiterIn, im Verhinderungsfall ein weiteres Mitglied des Jugendvorstandes (in der Reihenfolge des Dienstalters) lädt die Delegierten und stimmberechtigten Einzelpersonen mindestens zwei Wochen vor dem Tagungsbeginn in Textform (E-Mail oder Brief) zum Jugendtag ein. Die Einladung wird ferner zur Kenntnisnahme an die Geschäftsstelle des TKD Duisburg 1885 e.V. Die Tagesordnung ist eine Woche vorher online bekannt zu geben.
Auf Antrag von mindestens eines Drittels der stimmberechtigten Jugendlichen oder einem mit der Hälfte der Stimmen gefassten Beschlusses des Jugendvorstandes muss ein außerordentlicher Jugendtag innerhalb von 4 Wochen mit einer Ladungsfrist von 2 Wochen stattfinden.
- Jedes Mitglied der SJTKD besitzt eine Stimme.
Bis zur Vollendung des 10. Lebensjahres kann die Stimme an eine Erziehungsberechtige Person abgegeben werden. Eine Erziehungsberechtigte Person kann nicht mehr als 5 Stimmen haben.
Die Mitglieder des Jugendvorstandes gemäß § 6 Abs. 1) Buchstaben a)-e) sind stimmberechtigt und haben je eine Stimme. Ihr Stimmrecht entfallt für den Tagesordnungspunkt § 5 Abs. 3) Buchstabe d) „Entlastung des Jugendvorstandes“. Zudem erlischt das Stimmrecht der Mitglieder des Jugendvorstandes bei Aufruf des Tagesordnungspunktes § 5 Abs. 3) Buchstabe e) „Wahl des Jugendvorstandes alle zwei Jahre“.
- Aufgaben des Jugendtages sind:
- Festlegung der Richtlinien in der Jugendarbeit
- Festlegung der Richtlinien für die Tätigkeit des Jugendvorstandes
- Entgegennahme der Berichte des Jugendvorstandes
- Entlastung des Jugendvorstandes
- alle zwei Jahre die Durchführung der Wahlen des Jugendvorstandes
- Beschlussfassung über vorliegende Anträge
- Nachwahl von Mitgliedern des Jugendvorstandes
- Festlegung der Richtlinien in der Jugendarbeit
- Der Jugendtag wird von dem/der ersten JugendleiterIn oder im Verhinderungsfall von dem/der zweiten JugendleiterIn, im weiteren Verhinderungsfall von einem weiteren Mitglied des Jugendvorstandes (in der Reihenfolge des Dienstalters) geleitet. Die Versammlungsleitung kann einem Tagungspräsidium übertragen werden.
- Anträge zum Jugendtag können von den Mitgliedern des TKD Duisburg 1885 e.V. und vom Jugendvorstand gestellt werden.
Anträge müssen mindestens eine Woche vor dem Jugendtag in Textform vorliegen. Die vorliegenden Anträge sind mit der Tagesordnung zu übermitteln. Dringlichkeitsanträge können nur behandelt werden, wenn der Jugendtag mit einfacher Mehrheit die Dringlichkeit anerkennt. Anträge auf Änderung der Jugendordnung können nicht als Dringlichkeitsanträge gestellt werden.
- Für die Einhaltung der Fristen und Termine nach Absatz 1), 2) und 5) ist der Tag der Postaufgabe (Brief) bzw. das Versanddatum (E-Mail) maßgebend.
- Jugendtage finden grundsätzlich als Präsenzversammlungen statt. Der Jugendvorstand kann jedoch beschließen, dass der Jugendtag ausschließlich als virtueller Jugendtag in Form einer onlinebasierten Versammlung (virtueller Jugendtag) oder als Kombination von Präsenzversammlung und virtueller Versammlung (hybrider Jugendtag) stattfindet. Die teilnahmeberechtigten Personen haben keinen Anspruch darauf, virtuell an einem Jugendtag teilzunehmen, der als Präsenzversammlung durchgeführt wird.
Teilnahme- und stimmberechtigten Personen wird im Falle der Durchführung eines virtuellen Jugendtages durch geeignete technische Vorrichtungen die Möglichkeit gegeben, online am Jugendtag teilzunehmen und das Stimmrecht auf elektronischem Wege auszuüben. Gleiches gilt im Falle der Durchführung eines hybriden Jugendtages für die teilnahme- und stimmberechtigten Personen, die nicht in Präsensform am Jugendtag teilnehmen.
Die Auswahl der technischen Rahmenbedingungen (z. B. die Auswahl der zu verwendenden Software bzw. Programme) obliegt dem Jugendvorstand.
Technische Widrigkeiten, die zu einer Beeinträchtigung bei der Teilnahme und bei der Stimmrechtsausübung führen, berechtigen die teilnahme- und stimmberechtigten Personen nicht dazu, gefasste Beschlüsse und vorgenommene Wahlen anzufechten, es sei denn, die Ursache der technischen Widrigkeiten ist dem Verantwortungsbereich der SJTKD zuzurechnen.
Im Übrigen gelten für virtuelle und hybride Jugendtage die Vorschriften für den Jugendtag sinngemäß.
§ 6 Jugendvorstand
- Dem Jugendvorstand der SJTKD gehören an:
- Dem/der ersten und zweiten JugendleiterIn. Mindestalter 18 Jahre.
- Dem/der SchatzmeisterIn. Mindestalter 18 Jahre.
- Dem/der SchatzprüferIn
- Dem/der SchriftführerIn
- Dem/der LeiterIn der Social Mediaarbeit. Mindestalter 16 Jahre.
- Den JugendfachabteilungsvertreterInnen
- Bis zu fünf Jugendvorstandsmitgliedern
- Dem/der ersten und zweiten JugendleiterIn. Mindestalter 18 Jahre.
- Der Jugendvorstand ist zuständig für alle Kinder- und Jugendangelegenheiten des TKD Duisburg 1885 e.V.
Der Jugendvorstand erfüllt seine Aufgaben im Rahmen der Satzung des TKD Duisburg 1885 e.V., der Jugendordnung und der Beschlüsse des Jugendtages.
Mitglieder des Jugendvorstandes werden vom Jugendtag für 2 Jahre gewählt und bleiben bis zur Neuwahl im Amt. Sollte ein Mitglied vorzeitig ausscheiden, so kann der Jugendvorstand den Platz kommissarisch besetzen und beim nächsten Jugendtag zur Wahl stellen. In den Jugendvorstand ist jedes Vereinsmitglied, welches das erforderliche Alter besitzt, wählbar. Die Jugendfachabteilungsvertreter werden in den jeweiligen Fachabteilungen bestimmt. Jedes Vereinsmitglied über 12 Jahren kann sich als Beisitzer melden und wird vom Jugendvorstand bestätigt.
Der Jugendvorstand ist für seine Beschlüsse gegenüber dem Jugendtag und dem Vorstand des Vereines verantwortlich.
Die/der Vorsitzende, im Verhinderungsfall die/der persönliche Vertreter/-in des/der Vorsitzenden, vertritt die politischen Zielsetzungen der SJTKD nach innen und außen.
Die/der erste JugendleiterIn ist Mitglied des Vereinsvorstandes.
Von den Sitzungen sind Protokolle zu erstellen und an die Mitglieder des Jugendvorstandes zu verteilen. Der Vereinsvorstand erhält ebenfalls ein Protokoll.
Auf Antrag der Hälfte seiner Mitglieder ist dem/der JugendleiterIn eine Sitzung binnen zwei Wochen einzuberufen.
- Zur Planung und Durchführung von Aufgaben kann der Jugendvorstand Arbeitsgruppen einsetzen, deren Tätigkeit mit der Erledigung ihrer jeweiligen Aufgaben endet. Ihre Beschlüsse bedürfen der Zustimmung des Jugendvorstandes.
- Die Sitzungen des Jugendvorstandes finden nach Bedarf statt.
- Anträge können von jedem Mitglied des Jugendvorstandes und von Arbeitsgruppen gestellt werden.
§7 Jugendfachabteilungen
- Jede Jugendfachabteilung benennt eine/n JugendfachabteilungsvertreterIn, im Folgenden JuFaVe genannt. Diese(r) muss mindestens 12 Jahre alt sein. Sie vertreten die speziellen Interessen ihrer Abteilungen.
- Sollten die Teilnehmer der Abteilung zu jung sein um JuFaVe zu werden, kann dieses Amt von einem/einer HelferIn oder dem/der ÜbungsleiterIn übernommen werden.
§ 8 Beschlussfähigkeit
- Der Jugendtag ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig.
- Der Jugendvorstand der SJTKD ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig.
§ 9 Abstimmung und Wahlen
- Beschlüsse werden mit Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Stimmenenthaltungen und ungültige Stimmen gelten als nicht abgegeben und werden nicht mitgezählt. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung.
- Die Abstimmung erfolgt durch Handzeichen oder durch ein digitales Abstimmungssystem. Eine geheime Abstimmung ist durchzuführen, wenn es von einem Drittel der stimmberechtigten Versammlungsteilnehmer/-innen verlangt wird.
- Wahlen sind grundsätzlich per Handzeichen oder durch ein digitales Abstimmungssystem durchzuführen. Eine geheime Wahl ist durchzuführen, wenn es von einem Drittel der stimmberechtigten Versammlungsteilnehmer/-innen verlangt wird. Die Kandidatinnen und Kandidaten haben sich vor ihrer Wahl dem Jugendtag vorzustellen.
Die Mitglieder des Jugendvorstandes werden in separaten Wahlgängen einzeln gewählt. Für die Wahl ist die absolute Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Wird im ersten Wahlgang die Mehrheit nicht erreicht, entscheidet in einem zweiten Wahlgang die relative Mehrheit.
§ 10 Änderungen und Inkrafttreten der Jugendordnung
- Änderungen der Jugendordnung können nur von einem ordentlichen Jugendtag oder einem speziell zu diesem Zweck einberufenen Jugendtag beschlossen werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt in der Einladung hingewiesen wurde.
- Sie bedürfen der Zustimmung von mindestens zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen.
- Anpassungen der Rechtschreibung und Änderungen, die der Verständlichkeit dienen benötigen keine Zustimmung durch den Jugendtag ebenso Anpassungen an geltendes Recht.
- Die Jugendordnung oder deren Änderungen treten nach 4 Wochen nach Bekanntgabe in der Geschäftsstelle des TKD Duisburg 1885 e.V. in Kraft.
V. Ehrungsordnung
§ 1 Ehrungsverfahren
- Ehrungen seitens des Vereins werden vom Ehrenrat durchgeführt.
§ 2 Ehrungsvorschläge
- Vorschläge zu Ehrungen sind dem Ehrenrat vorzulegen.
- Dieser schlägt dem Vorstand die zu Ehrenden vor:
- Der Vorstand beschließt endgültig über die Art der Ehrung.
§ 3 Ehrungsgründe
- Ehrungen können aus folgenden Gründen vorgenommen werden:
- wegen 25-jähriger, 40-jähriger und dann in 5-Jahresschritten weiterer Mitgliedschaft
- wegen besonderem Einsatz für die Interessen des Vereins
- wegen außerordentlicher sportlicher Leistungen
§ 4 Ehrungsurkunde
- Die zu Ehrenden erhalten ein Präsent sowie eine entsprechende Urkunde.
§ 5 Ehrenmitgliedschaft
- Mit der 50jährigen Mitgliedschaft ist die Ehrenmitgliedschaft im Verein und damit die Beitragsfreiheit verbunden.
VI Datenschutzordnung
§ 1 Verarbeitung personenbezogener Daten
Der Verein verarbeitet verschiedene personenbezogene Daten
- Seiner Mitglieder
- Seiner Mitarbeiter
- Interessenten
- Nutzer der sozialen Medien
- Externe Dienstleister (Handwerker etc.)
Diese Daten werden entsprechend der geltenden Gesetze aufbewahrt und anschließend fachgerecht gelöscht oder vernichtet.
Welche Daten zu welchem Zweck erfasst und verarbeitet werden wird im Verarbeitungsverzeichnis nach Art. 30 DSGVO erfasst.
Jede neue Verarbeitung personenbezogener Daten ist mit dem Vorstand abzustimmen.
§ 2 Datenschutzkoordinator und Datenschutzbeauftragter
Die Jahreshauptversammlung wählt eine(n) DatenschutzkoordinatorIn der die Datenverarbeitung überwacht und die MitarbeiterInnen berät.
Sollte es durch Veränderungen in der Vereinsstruktur oder im geltenden Recht notwendig sein, bestellt der geschäftsführende Vorstand eine(n) Datenschutzbeauftragte(n) nach Art. 37 bis 39 DSGVO. Diese(r) wird auf unbestimmte Zeit bestellt und an die Datenschutzbehörde gemeldet. Er oder Sie hat entsprechend Art. 38 Abs. 6 kein Stimmrecht, um einen Interessenskonflikt auszuschließen. Entsprechend darf er/sie kein anderes Amt im engeren Vorstand bekleiden.
§ 3 Technische und organisatorische Maßnahmen
Der oder die DatenschutzkoordinatorIn bestimmt technische und organisatorische Maßnahmen, die dem Schutz der Daten dienen. Dazu gehören technische Lösungen wie Datensicherheit, Integrität und Verfügbarkeit sowie organisatorische Regelungen für den Umgang mit personenbezogenen Daten.
Entsprechend sind neue Verarbeitungsformen oder Zweckänderungen mit ihm oder ihr abzustimmen.
§ 4 Verschwiegenheit
Alle MitarbeiterInnen des Vereins verpflichten sich zur Verschwiegenheit über die ihnen anvertrauten personenbezogenen Daten.
§ 5 Datenpannen und Verstöße
Datenschutzverletzungen sind unverzüglich zu melden. Die DSGVO schreibt in Art. 33 Abs. 1 eine Meldefrist von 72 Stunden vor.
Die Meldung geschieht durch den Datenschutzkoordinator bzw., wenn vorhanden, den Datenschutzbeauftragten.